BAG: Kein Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb

Oktober 2017

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen kann, die Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann einem wirksam betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer ein Anspruch auf Wiedereinstellung zustehen, wenn sich zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist wider Erwarten ergibt, dass der bisherige Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers doch erhalten bleibt oder eine unvorhergesehene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz entsteht.

In einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.10.2017 (Az.: 8 AZR 845/15) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass dies grundsätzlich nicht der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb tätig ist. Das Bundesarbeitsgericht ließ allerdings offen, ob sich im Einzelfall ausnahmsweise aus § 242 BGB ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben kann.

Bei Fragen zu diesem Urteil oder anderen Themen des Arbeitsrechts stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht in Lingen (Ems) gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.

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