BAG: Kein Anspruch auf 40-Euro-Verzugspauschale im Arbeitsrecht

September 2018

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.09.2018 (AZ.: 8 AZR 26/18) findet § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 € verlangen. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn des Arbeitnehmers zu spät aus, hätte der Arbeitnehmer also zusätzlich zu seinem Lohn einen Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 40,00 €. Dem hat das Bundesarbeitsgericht nun einen Riegel vorgeschoben und dies mit der spezielleren Regelung des § 12 a ArbGG begründet, der in der I. Instanz eine wechselseitige Kostenerstattung ausschließt. Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass diese Vorschrift auch bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen greift und materiell rechtlich § 288 Abs. 5 BGB überlagert. Auch bei einer verspäteten Auszahlung des Lohns des Arbeitnehmers steht diesem deshalb die 40-Euro-Pauschale nicht zu.

Für weitere Fragen zu diesem und anderen Themen des Arbeitsrechts stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht in Lingen (Ems) gerne zur Verfügung.

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