EuGH: Verfall von Urlaub nach § 7 Abs. 3 BurlG unionsrechtswidrig

November 2018

Nach deutschem Recht (§ 7 Abs. 3 BurlG) muss der Arbeitnehmer seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist danach nur ausnahmsweise möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Nicht im laufenden Kalenderjahr genommener Urlaub verfällt ansonsten.

Nach Auffassung des europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 06.11.2018, Az.: C-648/16) ist diese Regelung mit europäischem Recht nicht vereinbar. Dies gelte jedenfalls, wenn die Regelung auch eingreift, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, den Urlaub zu nehmen. Der Arbeitgeber müsse seinen Arbeitnehmer zwar nicht zwingen, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich wahrzunehmen. Er sei aber verpflichtet, konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage sei, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Dazu müsse er den Arbeitnehmer zumindest auffordern und ihm rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht in Anspruch nimmt. Nur wenn der Arbeitgeber diese Voraussetzungen erfüllt, bleibt es wie bisher beim Verfall des Urlaubs nach § 7 Abs. 3 BurlG.
Mit dieser Entscheidung zwingt der europäische Gerichtshof das Bundesarbeitsgericht wieder einmal dazu, das deutsche Urlaubsrecht zu überprüfen.

Gerne stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht zu dieser und anderen Fragen des Arbeitsrechts beratend zur Seite.

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