"Corona"-Gesetzgebung

März 2020

Als Reaktion auf die einschneidenden Maßnahmen zum Schutz vor dem Corona-Virus und die damit einhergehenden Auswirkungen auf alle Bereiche der Wirtschaft hat der Gesetzgeber kurzfristig das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen und zur Geltung gebracht.

Das Gesetz sieht in verschiedenen Rechtsbereichen Sonderegelungen für die Wirtschaftsbeteiligten vor, um die wirtschaftlichen Einschnitte abzumildern und die Beteiligten des Rechtsverkehrs vor irreparablen Nachteilen zu schützen. Sonderregelungen gibt es unter anderem z.B. in folgenden Bereichen:

- Beschränkung der Kündigung von Mietverträgen und Pachtverträgen wegen Nichtzahlung der Miete/Pacht

- Aussetzung der Insolvenzantragspflicht unter bestimmten Voraussetzungen

- Erleichterungen für die Abhaltung von Versammlungen z.B. bei GmbHs, Personengesellschaften, Genossenschaften und Vereinen

- Fortbestehen des Amtes des Verwalters von Wohnungseigentümergemeinschaften

- Besonderes Recht des Verbrauchers bei einem Verbrauchervertrag zur Verweigerung z.B. der Zahlung des Entgelts (Moratorium); Sonderregelungen bei Darlehen

-Verlängerung der Frist für Umwandlungen in § 17 Abs. 2 Umwandlungsgesetz auf zwölf Monate, wodurch für Umstrukturierungen von Unternehmen anstelle der Frist bis Ende August eine Vorbereitung und Umsetzung bis zum Jahresende auf der Grundlage der Bilanz zum 31.12.2019 möglich ist

Wir arbeiten diese Themen für Sie auf und zeigen Ihnen Wege auf. Sprechen Sie uns an. 

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